Rechtsprechung
OLG Celle, 05.09.2002 - 11 U 184/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Anlageberatungsvertrag: Haftung des Finanzdienstleisters für den von ihm eingeschalteten Handelsvertreter
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Vertragsrecht; Anlageberatungsvertrag; Kreditfinanzierter Erwerb einer Einzimmerwohnung; Haftung für fehlerhafte Anlageberatung; Pflichten eines Finanzierungsdienstleistungsunternehmens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vertragsrecht; Anlageberatungsvertrag; Kreditfinanzierter Erwerb einer Einzimmerwohnung; Haftung für fehlerhafte Anlageberatung; Pflichten eines Finanzierungsdienstleistungsunternehmens
- Judicialis
BGB § 276
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 276
Vertragsrecht; Anlageberatungsvertrag - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungskauf: Pflichten eines Finanzierungsunternehmens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
- AWD 82 -, Pflichten eines renommierten Finanzdienstleistungsunternehmens bei Abschluss eines kreditfinanzierten Erwerbs einer Wohnung, Finanzvertrieb, Anlageberatungsvertrag, Zurechnung von Beratungsfehlern, Vertragspartner, Auskunftsvertrag, Finanzdienstleister, ...
Verfahrensgang
- LG Hannover, 18.05.2001 - 1 O 3489/99
- OLG Celle, 05.09.2002 - 11 U 184/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 28.10.1999 - 11 U 128/96
Kapitalanlagegeschäft; Schadensersatz ; Positive Vertragsverletzung; …
Auszug aus OLG Celle, 05.09.2002 - 11 U 184/01
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (Senatsurteile 11 U 128/96 und andere Gleichlautende vom 28. Oktober 1999; Revision insoweit vom BGH nicht angenommen, OLG-Report 2001, S. 122 ff.), dass regelmäßig zwischen der Beklagten und dem einzelnen Anlageinteressenten, demgegenüber die Beklagte sich von ihr eingesetzter und geschulter Handelsvertreter bedient, ein Anlageberatungsvertrag zu Stande kommt.Eigenmächtigkeiten und Fehlentscheidungen des Handelsvertreters muss die Beklagte als eigene gegen sich gelten lassen, solange der Handelsvertreter nicht (ggf. im Zusammenwirken mit Dritten) vorsätzlich rechtswidrig handelt und die Beklagte hiervon entweder keine Kenntnis hat oder bei Kenntnis oder zureichender Möglichkeit der Kenntnisnahme alle erdenklichen gebotenen Schritte zur Unterbindung unverzüglich vornimmt (vgl. auch die o. a. Senatsurteile 11 U 128/96 u. a., a. a. O.) Dergleichen trägt die Beklagte im Streitfall jedoch nicht vor.
- OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16 (1) Nach Auffassung des Senats spricht angesichts der Vertragsgestaltung auch aus der für das Verständnis maßgeblichen Sicht der Kläger (§§ 133, 157 BGB) bereits einiges dafür, dass es an der Abgabe einer Willenserklärung des Zeugen A im Namen der Beklagten fehlt, sondern das Geschäft mit dem Zeugen A als Privatperson zustande gekommen ist (vgl. auch zu einem vergleichbaren Fall: BGH, Urteil vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.), selbst wenn die Kläger in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf diesbezügliche Rechtsprechung (OLG Celle, Urteil vom 5.9.2002 - 11 U 184/01, in: OLGR 2003, 22 ff.) zutreffend darauf hinweisen, dass Anlageinteressenten grundsätzlich kein Interesse daran haben, ein direktes Vertragsverhältnis zum Handelsvertreter zu begründen.